Der Hintergrund für dieses Risiko ist die sogenannte Insolvenzanfechtung. Sie gilt für Zahlungen der vergangenen vier Jahre (nach altem Recht 10 Jahre). In diesem Zeitraum fordern immer mehr Insolvenzverwalter Zahlungen ihrer Schuldner zurück, wenn diese im Verzug waren. Sie behaupten, aufgrund dieses Verzuges lag die Kenntnis der Gläubiger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor. Damit werden Handwerkern/Gewerbetreibenden bereits eingenommene Vergütungen wieder weggenommen. Der Handwerker/Gewerbetreibende ist dann nicht nur für seine Leistung unbezahlt, sondern hat auch das eingebaute Material für einen Dritten bezahlt.