Donnerstag, 20. April 2023

Keine Reservierungsgebühr für Makler

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern.

Weiterlesen

Donnerstag, 16. September 2021

Eigenmächtige Vertragsverlängerung von Fitnessstudios vor BGH

Viele Fitnessstudios, insbesondere größere Ketten, versuchten in der letzten Zeit ihren Kunden Vertragsverlängerungen für die coronabedingten Schließzeiten aufzunötigen.

Weiterlesen

Dienstag, 4. Februar 2020

Wegerecht auf Grundstücken

Ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht ist nicht ausreichend.

Weiterlesen

Dienstag, 9. Oktober 2018

Gerichte und matratzenschonende Schlafpositionen - wenn eine Entscheidung vor Satire trieft

Ähnlich wie dem menschlichen Rücken dauerhaftes Sitzen gut tut, ist das Liegen in der Mitte eines Boxspringbettes eine mangelhafte Schlafposition, stellten die Richter des LG Koblenz im Hinweisbeschluss vom 17.07.2018 - 6 S 92/18 fest.

Weiterlesen

Donnerstag, 6. September 2018

Warum Handwerker und Gewerbetreibende den Totalverlust ihrer Forderungen bei Verzug riskieren

Der Hintergrund für dieses Risiko ist die sogenannte Insolvenzanfechtung. Sie gilt für Zahlungen der vergangenen vier Jahre (nach altem Recht 10 Jahre). In diesem Zeitraum fordern immer mehr Insolvenzverwalter Zahlungen ihrer Schuldner zurück, wenn diese im Verzug waren. Sie behaupten, aufgrund dieses Verzuges lag die Kenntnis der Gläubiger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor. Damit werden Handwerkern/Gewerbetreibenden bereits eingenommene Vergütungen wieder weggenommen. Der Handwerker/Gewerbetreibende ist dann nicht nur für seine Leistung unbezahlt, sondern hat auch das eingebaute Material für einen Dritten bezahlt.

Weiterlesen

Donnerstag, 5. April 2018

Warum Paypal nicht immer sicher ist

Vermeiden Sie die Fallstricke, mit denen bei Paypal der Schutz ausgehebelt wird:

Weiterlesen

Donnerstag, 25. Januar 2018

Handwerker haften für eingebaute mangelhafte Materialien. Wie kann ein Handwerker Regress an seinen Lieferanten nehmen?

Beim Regress ist zwischen Kaufverträgen auf der einen Seite und Werkverträgen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Seit 2018 kann der der Handwerker nach § 445 a BGB seinen Lieferanten für Aufwendungen nach § 439 Absätze 2 und 3 BGB in Regreß nehmen. Die Neuregelung sichert, dass der Handwerker als Letztverkäufer nicht auf den zur Nacherfüllung erforderlichen Servicekosten sitzen bleibt. Für das tägliche Leben bedeutet das, das zukünftig die Lieferanten von Baumaterialien und -teilen die Servicekosten für den Ein- und Ausbau sowie das mangelfreie Ersatzprodukt tragen müssen. Das betrifft vor allem die Lieferanten von Baumaterialien wie z. B. Fenster, Fliesen, Heizungs- und Sanitärbedarf, Solarzellen, Wärmepumpen. Beleuchtungen, Schaltungen, etc.

Weiterlesen

Montag, 8. Januar 2018

Wie Mobilfunkunternehmen ihre Kunden richtig abzocken

Mobilfunkkunden tappen schnell in die Falle bei ungedecktem Girokonto:

Weiterlesen