Susanne G. E. Richwien - ZivilrechtGedanken rund ums Recht2024-02-13T17:56:39+01:00Susanne G. E. Richwienurn:md5:829961f03533d7775b54bdff4916c0d3DotclearKeine Reservierungsgebühr für Maklerurn:md5:6891f71c345cc3e3548c56ea17ddc9e42023-04-20T14:10:00+02:002023-04-20T13:29:46+02:00SusanneZivilrecht<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern.</p> <p>Der BGH entschied mit Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22 - dass Immobilienmakler keine Reservierungsgebühr von Kaufinteressenten einbehalten dürfen, wenn kein Kaufvertrag zustande kommt.</p>
<p>Bisher war es ein nettes Zubrot für Immobilienmakler - und wahrscheinlich auch ein weiterer Grund, warum Immobilienmakler bei vielen ähnlich beliebt sind wie ansteckende Krankheiten - sich von Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr dafür zahlen zu lassen, Hierzu wurde in den Maklervertrag eine Klausel zu dieser Reservierungsgebühr aufgenommen, sobald sich die Interessenten beim Makler nach einer beworbenen Immobilie erkundigten und hierzu einen Maklervertrag abschlossen. Damit hatte der Makler bisher von jedem ernsthaften Interessenten die Reservierungsgebühr verdient, auch wenn ein Kauf nicht zustande kam. Dies war bisher nicht genau geregelt und es gab keine Rechtsprechung hierzu.</p>
<p>Eine solche Klausel zur Reservierungsgebühr benachteiligt den Kaufinteressenten unangemessen, so der BGH. Schließlich haben die Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile durch die Reservierung. Ebensowenig erbringt der Makler eine Gegenleistung für die Reservierung, die eine Zahlung wert wäre. Das gilt sogar dann, wenn die Reservierungsgebühr nicht im Maklervertrag vereinbart wurde, sondern erst später in einem separaten Vertrag.</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2023/04/20/Keine-Reservierungsgeb%C3%BChr-f%C3%BCr-Makler#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/74Eigenmächtige Vertragsverlängerung von Fitnessstudios vor BGHurn:md5:f618887d8c9ca7595291757c7f75ca352021-09-16T17:09:00+02:002021-09-16T17:09:00+02:00SusanneZivilrecht<p>Viele Fitnessstudios, insbesondere größere Ketten, versuchten in der letzten Zeit ihren Kunden Vertragsverlängerungen für die coronabedingten Schließzeiten aufzunötigen.</p> <p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Az. XII ZR 64/21 wird sehnlichst erwartet.</p>
<p>Das vorinstanzlich zuständigen Landgericht Osnabrück entschied im Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21, dass eine coronabedingte Schließung im Verhältnis zwischen Fitnessstudio und Mitglied keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Damit bestätigte das LG Osnabrück das erstinstanzliche Urteil des AG Papenburg vom 18.12.2020, Az. 3 C 337/20.</p>
<p>Eine Laufzeitverlängerung würde nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück das Risiko der Schließung einseitig dem Verbraucher aufbürden.</p>
<p>Zum einen bestehen die im BGB festgelegten Regeln der Unmöglichkeit (Verlust des Zahlungsanspruchs bei Nichterbringung der Leistung, wobei es laut Gesetz gerade nicht auf ein Verschulden der Fitnesstudiobetreiber ankommt), die einem Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB vorgehen.</p>
<p>Auch eine Anordnung in Art. 240 § 5 EGBGB enthält keine Regelung, die eine Anwendung des § 313 BGB (Vertragsanpassung) für Fitnessstudioverträge erlauben.</p>
<p>Regelmäßig liegt die Verlängerung des Vertrages auch nicht im Interesse des Verbrauchers. Eine zeitlich ungewisse und eventuell auch sehr langfristige Vertragsverlängerung um solche Schließzeiten würde aber außerdem zu einer Vertragsbindung über den gesetzlich zulässigen Zeitraum von höchstens zwei Jahren hinaus führen. Eine solche Vertragsbindung über mehr als 2 Jahre ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon derzeit für bestimmte Dauerschuldverhältnisse wie Fitnessstudio-Verträge nach § 309 Nr. 9 BGB gesetzlich nicht zulässig. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, das am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sieht inzwischen vor, verlängerte Vertragsverhältnisse jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen zu können.</p>
<p>Gegen eine Vertragsanpassung zugunsten der Fitnessstudios spricht regelmäßig, dass sie jederzeit durch Neueinwerbung von Mitgliedern das Ausscheiden der kündigungswilligen Verbraucher kompensieren können, so dass es regelmäßig gar nicht zu den behaupteten Einkommenseinbußen kommen muss. Weiterhin legen die Studiobetreiber regelmäßig nicht dar, wie hoch die behaupteten Einbußen überhaupt waren. Zumal es für die von Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen für Mieten und andere Geschäftsausgaben gab, um mögliche Einbußen auszugleichen. Hinzu kommt weiterhin, dass Trainer und anderes Personal regelmäßig als Honorarkräfte beschäftigt sind und deshalb größere Personalausgaben im Regelfall überhaupt nicht anfallen. Damit fehlt es schon an einer ausführlichen Argumentation zur Begründung der Klageforderung.</p>
<p>Schließlich liegt es auch nicht am Verbraucher, wenn die Fitnessstudio-Branche gleich von Anfang an bei der Vertragsgestaltung mit der Maximallaufzeit von 24 Monaten gearbeitet hat. Es hat keiner die Fitnessstudio-Betreiber daran gehindert, Jahresverträge abzuschließen oder wie es jetzt immer öfter bei seriösen Anbietern üblich ist, Monatsverträge anzubieten.</p>
<p>Daher wird die Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet.</p>
<p>Verbrauchern sei bis dahin geraten, nur noch Fitnesstudio-Verträge mit deutlich kürzeren Laufzeiten abzuschließen. Seriöse Anbieter bieten solche Verträge auch an, da sie durch Leistung zu überzeugen wissen.</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2021/09/16/Eigenm%C3%A4chtige-Vertragsverl%C3%A4ngerung-von-Fitnessstudios-vor-BGH#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/69Wegerecht auf Grundstückenurn:md5:8e5fe617d9a7e7942824b13207c4ee352020-02-04T14:21:00+01:002023-04-20T13:30:54+02:00SusanneZivilrecht<p>Ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht ist nicht ausreichend.</p> <p>Dies stellte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.01.2020, Az. V ZR 155/18, fest. Es sagt sinngemäß, dass Gewohnheitsrecht nicht unter Nachbarn entstehen kann, weil hier der allgemeine Rahmen für ein allgemein ausgeübtes Recht wegen der wenigen Beteiligten nicht besteht. Für Gewohnheitsrecht bedarf es einer breiten und von vielen anerkannten Regelung im Sinne einer Rechtsnorm. Hier sieht der BGH aber nur eine Abrede zwischen einzelnen Beteiligten, nämlich den Nachbarn, so dass es an der Anerkennung dieser Regelung durch viele mangelt.</p>
<p>Das Grundstück des Beklagten war über Jahre als Überfahrt zu den baurechtlich nicht genehmigten Garagen im Hinterliegerbereich der Klägergrundstücke genutzt worden. Eine Sicherung des Wegerechts durch eine Grundbucheintragung war nicht erfolgt.</p>
<p>Als der Beklagte eine Toranlage errichten ließ, klagten die Nachbarn, die nicht mehr zu ihren Garagen kamen. Zunächst entschieden das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln zugunsten der Kläger, der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung aber auf und verwies zurück an das Oberlandesgericht. Dieses muss nun entscheiden, ob den klagenden Nachbarn eventuell ein Notwegerecht zusteht.</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2020/02/04/Wegerecht-auf-Grundst%C3%BCcken#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/63Gerichte und matratzenschonende Schlafpositionen - wenn eine Entscheidung vor Satire triefturn:md5:baa8736da103943c0b467df1559b24df2018-10-09T18:19:00+02:002018-10-09T18:19:00+02:00SusanneZivilrecht<p>Ähnlich wie dem menschlichen Rücken dauerhaftes Sitzen gut tut, ist das Liegen in der Mitte eines Boxspringbettes eine mangelhafte Schlafposition, stellten die Richter des LG Koblenz im Hinweisbeschluss vom 17.07.2018 - 6 S 92/18 fest.</p> <p>Nur vorab: das ist Realsatire wie sie leibt und lebt.</p>
<p>Nachdem der Kläger knapp zwei Jahre lang in der Mitte seines Boxspringbettes nächtigte, bildete sich dort eine deutliche Mulde. Deshalb hielt der Kläger das Bett für mangelhaft und wollte sein Geld zurück. Die Richter sahen das anders: nicht das Bett, sondern die klägerische Schlafposition sei mangelhaft. Das Boxspringbett, bestehend aus zwei Matratzen nebeneinander sowie einem Topper zum Abdecken der Besucherritze, sei nicht darauf angelegt, dass in der Mitte geschlafen werde. Ein Doppelbett aus zwei Matratzen sei darauf angelegt, dass einer rechts und einer links schlafe. Alleinschläfer, die da sicherlich klar im Nachteil seien, könnten dies aber ganz leicht ausgleichen, indem sie im Bett regelmäßig die Seiten wechseln. Alles andere stelle eine sachwidrige Nutzung des Bettes dar, welche in etwa mit einem Dauerhüpfen zu vergleichen seien. Daran ändere auch ein vorgelegtes Werbefoto nichts, auf dem sich ein Model nicht nur auf dem streitgegenständlichen Bettmodell, sondern sogar noch in dessen Mitte räkelt.</p>
<p>Und die Moral von der Geschicht: zum einen seien solche Werbefotos ähnlich aussagekräftig wie die Abgas- und Verbrauchswerte in den Werbeprospekten der Automobilindustrie (das ist zumindest keine Satire!). Und zum anderen: die Dame hat sich erkennbar nicht in einer Schlafposition befunden.</p>
<p>Deshalb Augen auf beim Boxspringbettenkauf, nicht dauerhaft auf solchen Betten hüpfen und schön als Alleinschläfer regelmäßig die Seiten wechseln...</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2018/10/09/Gerichte-und-matratzenschonende-Schlafpositionen-wenn-eine-Entscheidung-vor-Satire-trieft#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/52Warum Handwerker und Gewerbetreibende den Totalverlust ihrer Forderungen bei Verzug riskierenurn:md5:4c4e03e55257c0994228db487cd1d78c2018-09-06T17:41:00+02:002018-09-06T17:41:00+02:00SusanneZivilrecht<p>Der Hintergrund für dieses Risiko ist die sogenannte Insolvenzanfechtung. Sie gilt für Zahlungen der vergangenen vier Jahre (nach altem Recht 10 Jahre). In diesem Zeitraum fordern immer mehr Insolvenzverwalter Zahlungen ihrer Schuldner zurück, wenn diese im Verzug waren. Sie behaupten, aufgrund dieses Verzuges lag die Kenntnis der Gläubiger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor. Damit werden Handwerkern/Gewerbetreibenden bereits eingenommene Vergütungen wieder weggenommen. Der Handwerker/Gewerbetreibende ist dann nicht nur für seine Leistung unbezahlt, sondern hat auch das eingebaute Material für einen Dritten bezahlt.</p> <p>Das Angstgespenst der Insolvenzanfechtung ist ein beliebtes Mittel der Insolvenzverwalter, um ihre Einkünfte zu erhöhen. Obwohl die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein eng umrissener Ausnahmetatbestand ist, wurde er in den letzten Jahren ausufernd durch Insolvenzverwalter genutzt. Bemerkenswert ist hierbei, dass laut Angabe des ZDF-Magazins WISO die durchschnittliche Quote der Insolvenzgläubiger im einstelligen Bereich lag und durch die zahlreichen Insolvenzanfechtungen nicht wesentlich erhöht wurde. Was dafür erhöht wurde, war der Umfang der Summe, nach der die Insolvenzverwalter abrechnen können und damit ihr Einkommen.</p>
<p>Das bedeutet wiederum für Handwerker und kleine Gewerbetreibende, dass sie ganz genau auf ihr Forderungsmanagement achten sollten. Sollte ein Schuldner die Zahlungsfrist nicht einhalten können, so ist es nicht sinnvoll, die Zahlungsfrist auf dessen Bitte zu verlängern. Das mag in lange laufenden guten Geschäftsbeziehungen bitter sein, ist jedoch ein Selbstschutz vor künftigen Insolvenzanfechtungen. Nur mit der sofortigen Eintreibung der Forderung kann sich der Handwerker/Gewerbetreibende vor der Insolvenzanfechtung schützen und Rückforderungen für die kommenden vier Jahre vermeiden.</p>
<p>Sobald der Schuldner sich im Verzug befindet, steht dem Handwerker/Gewerbetreibenden nicht nur ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, sondern er kann auch den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten vom Verzugsschuldner verlangen.</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2018/09/06/Warum-Handwerker-und-Gewerbetreibende-den-Totalverlust-ihrer-Forderungen-bei-Verzug-riskieren#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/51Warum Paypal nicht immer sicher isturn:md5:253b8fc1ece8c94e405f41689647ba402018-04-05T17:55:00+02:002018-04-05T17:02:32+02:00SusanneZivilrecht<p>Vermeiden Sie die Fallstricke, mit denen bei Paypal der Schutz ausgehebelt wird:</p> <p>Der Paypal-Käufer- bzw. Verkäuferschutz funktioniert nur dann, wenn man sich als Kunde ganz strikt an die zahlreichen von Paypal vorgegebenen Vorschriften hält. Sobald man von diesen Vorschriften abweicht, ist der Schutz dahin. Das haben schon zahlreiche Käufer und Verkäufer mit schmerzhaften finanziellen Folgen lernen müssen, da Betrüger bewußt Lücken im System ausnutzen.</p>
<p>Erste Falle für Käufer: kein "gültiger Versandbeleg".
Die Ware entspricht nicht den Vorstellungen und der Käufer sendet sie zurück. Nur bei einer Versandart mit "gültigem Versandbeleg" greift der Käuferschutz überhaupt. Ein "gültiger Versandbeleg" muß Namen und Adressen von Käufer und Verkäufer enthalten und zwar genau so, wie sie in den Paypal-Transaktionsdetails stehen sowie Datum des Versandes. Wird Ware z. B. nur per Maxibrief zurückgeschickt, so hat der Käufer nur eine Portoquittung und der Käuferschutz ist hin. Auch ein Beleg für ein Päckchen ohne Nachweis reicht nicht aus.</p>
<p>Zweite Falle für Käufer: "Geld an Freunde senden".
Mit der Paypal-Sonderfunktion "Geld an Freunde senden" können provisionsfrei Geldbeträge an Verwandte und Freunde übertragen werden. Diese Funktion darf aber nicht für das Bezahlen von Waren benutzt werden. Wird sie dennoch entgegen der Geschäftsbedingungen für das Bezahlen von Waren genutzt, gibt es keinen Käuferschutz. Das machen sich gerissene Betrüger zunutze, schalten Verkaufsanzeigen bei ebay-Kleinanzeigen oder anderen Plattformen und akzeptieren nur Zahlungen über die "Freunde"-Funktion. Von diesen Angeboten sollte man die Finger lassen, da hier der Totalverlust des Kaufpreises riskiert wird.</p>
<p>Erste Falle für Verkäufer: Versand als unversichertes DHL-Päckchen.
Wer als Verkäufer Waren als unversicherte DHL-Päckchen verschickt, riskiert die Behauptung unehrlicher Kunden, die Ware sei nie angekommen. Die unehrlichen Kunden machen dann Käuferschutz geltend, die Kaufsumme wird dem Verkäufer wieder weggenommen. Wenn der Verkäufer nun selbst Verkäuferschutz begehrt, wird der abgelehnt, weil ein "gültiger Versandbeleg" (vgl. Erste Falle für Käufer) fehlt. Der Verkäufer bekommt dann kein Geld.</p>
<p>Zweite Falle für Verkäufer: Versenden an abweichende Lieferadressen.
Bei Paypal gibt es keinen Verkäuferschutz, wenn an eine abweichende Lieferadresse versandt wird. Hier ist es meist so, dass die Ware zunächst bezahlt wird. Der Kunde fragt dann an, ob die Ware gleich zu einer anderen Person (Verwandte, Freunde, etc.) geschickt werden kann. Da das Geld da ist, schicken arglose Verkäufer die Waren dann an den gewünschten Ort, natürlich auch mit einem "gültigen Versandbeleg". Dann behauptet der Käufer, er habe die Ware nicht erhalten und macht Käuferschutz geltend. Damit haben unehrliche Käufer Ware und Geld.
Der Käuferschutz bei Paypal greift nur, wenn an die Adresse versendet wird, die in den Transaktionsdetails steht. Deshalb sollten Verkäufer auch nur dorthin Waren versenden.</p>
<p>Dritte Falle für Verkäufer: "Geld an Freunde senden"-Zahlung akzeptieren.
Wer als Verkäufer Provisionen sparen will oder mit dem Käuferschutz durch unehrliche Kunden schlechte Erfahrungen gemacht hat, versucht häufig nur noch Zahlungen durch "Geld an Freunde senden" zu akzeptieren. Dies ist eine ganz schlechte Idee. Gerade bei Identitätsdiebstahl oder gehackten Konten stehen Verkäufer dann vollkommen schutzlos da. Der unschuldige Dritte, dessen Konto mißbraucht wurde, erhält sein Geld wegen unberechtigten Kontozugriffs zurück. Der Verkäuferschutz greift nicht, da über "Geld an Freunde senden" bezahlt wurde. Damit ist der Verkäufer Ware und Geld los.</p>
<p>Vierte Falle für Verkäufer: Übergabe der Waren an vermeintliche Verwandte.
Hierbei handelt es sich um eine Variante des Dreiecksbetruges. Dieser läuft in der Regel wie folgt: Person1 (P1) sieht in einem Anzeigenportal das Angebot eines neuen Laptops von Person2 (P2) für 500 €. P1 weiß nicht, dass P2 ein Betrüger ist und das Laptop überhaupt nicht existiert. P1 kauft das Laptop zu dem Preis von 500 €. Person3 (P3) bietet wirklich ein neues hochwertiges Laptop für 500 € an. Sofort nach dem vermeintlichen "Verkauf" (des nicht existierenden Laptops) an den arglosen P1 meldet sich der Betrüger P2 bei dem wirklichen Anbieter P3 und kauft das Laptop.
Der Betrüger P2 bittet nun den arglosen P1 die 500 € für das Laptop auf das Paypal-Konto seines angeblichen Verwandten P3 zu übersenden. Das macht der arglose P1 auch. P3 hat die Zahlung erhalten und will nun das Laptop losschicken. Nun schreibt der Betrüger P2 dem Verkäufer P3, dass ein Verwandter des arglosen P1 das Laptop abholen werde. Der Betrüger P2 gibt sich als Verwandter des arglosen P1 aus und bekommt das Laptop vom Verkäufer P3 ausgehändigt. Nun ist nicht der arglose P1 der Dumme, denn er kann bei Paypal einen Käuferschutzfall eröffnen. Der wirkliche Geschädigte ist der Verkäufer P3, denn er hat das Laptop persönlich übergeben und hat damit keinen Käuferschutz.
Deshalb sollte man über Paypal bezahlte Artikel nur versenden (mit "gültigem Versandbeleg") und nicht an den wirklichen Käufer persönlich übergeben. Wer eine persönliche Übergabe durchführt, sollte immer daran denken, dass er damit aus dem Paypal-Verkäuferschutz herausfällt (ausdrücklich in der Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) und nicht mehr abgesichert ist. Da hilft auch nicht das Vorlegen des Ausweises des Käufers.</p>
<p>Wenn man diese Fallstricke vermeidet, ist Paypal ein sicheres Zahlungssystem. Wermutstropfen daran ist aber immer noch die ausufernde Datensammlung!</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2018/04/05/Warum-Paypal-nicht-immer-sicher-ist#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/45Handwerker haften für eingebaute mangelhafte Materialien. Wie kann ein Handwerker Regress an seinen Lieferanten nehmen?urn:md5:416aca424d537cd8284707a53c42ef2f2018-01-25T16:55:00+01:002018-01-25T16:55:00+01:00SusanneZivilrecht<p>Beim Regress ist zwischen Kaufverträgen auf der einen Seite und Werkverträgen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Seit 2018 kann der der Handwerker nach § 445 a BGB seinen Lieferanten für Aufwendungen nach § 439 Absätze 2 und 3 BGB in Regreß nehmen. Die Neuregelung sichert, dass der Handwerker als Letztverkäufer nicht auf den zur Nacherfüllung erforderlichen Servicekosten sitzen bleibt. Für das tägliche Leben bedeutet das, das zukünftig die Lieferanten von Baumaterialien und -teilen die Servicekosten für den Ein- und Ausbau sowie das mangelfreie Ersatzprodukt tragen müssen. Das betrifft vor allem die Lieferanten von Baumaterialien wie z. B. Fenster, Fliesen, Heizungs- und Sanitärbedarf, Solarzellen, Wärmepumpen. Beleuchtungen, Schaltungen, etc.</p> <p>Beim Kaufvertrag kann der Käufer beim Handwerker sämtliche Nacherfüllungskosten, das sind die Materialkosten, aber auch die Ein- und Ausbaukosten, ersetzt verlangen. Dazu gehören aber auch: die Kosten für das Auffinden eines Mangels, auch durch Gutachter, die Anwaltskosten bei umfangreichen Verträgen zur Klärung der Verantwortlichkeit aber auch Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Nicht dazu gehören Folgeschäden - das heißt, es kann kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden.</p>
<p>Als Kaufvertrag werden regelmäßig Lieferung und Montage einer Einbauküche gesehen.</p>
<p>Als Werkverträge werden solche Verträge eingestuft, bei denen die Pflicht zur Herstellung im Vordergrund steht. Das sind beispielsweise das Verlegen von Fliesen, das Decken eines Dachs oder das Verlegen von Parkett. Beim Werkvertrag ist zunächst zu unterscheiden, ob eine mangelhafte Sache fachgerecht eingebaut wurde oder ob eine mangelfreie Sache nicht fachgerecht eingebaut wurde.</p>
<p>Wurde eine mangelhafte Sache fachgerecht eingebaut, kann der Kunde (im Rechtsdeutsch Besteller genannt) einen Gewährleistungsanspruch gegen den ausführenden Handwerker. Der Rückgriff des Handwerkers ist scheinbar vom Wortlaut des Gesetzes in § 445 a BGB ausgeschlossen, da dort nur vom Verkäufer geredet wird. Dieses Problem wird aber vom neuen § 439 Absatz 3 BGB gelöst, wonach der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut hat. Das bedeutet, auch in der Lieferkette Hersteller-Händler-Handwerker-Bauherr schuldet der Handwerker dem Bauherren die Lieferung der mangelfreien Sache sowie den Ersatz der Ein- und Ausbeaukosten. Der Handwerker kann diese Kosten aber vom Händler aus § 439 Absatz 3 BGB ersetzt verlangen. Der Händler kann dann nach § 445 a Absatz 1 BGB beim Hersteller Ersatz verlangen.</p>
<p>Die Gesetzesänderung soll vor allem kleine Handwerker schützen, die als Werkunternehmer mangelhaftes Baumaterial gekauft haben und dieses beim Kunden dann verbaut haben.</p>
<p>Wichtig für die Handwerker ist, dass ein solcher Rückgriffsanspruch von seinem Lieferanten vertraglich nicht abdingbar ist, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Lieferanten vereinbaren mit den kleinen Handwerkern häufig eine "Servicepauschale", um damit Rückgriffsansprüche pauschal abzugelten. Ob diese Servicepauschale wirksam vereinbart wurde, hängt auch davon ab, ob die Höhe angemessen ist.</p>
<p>Wurde eine mangelfreie Sache nicht fachgerecht eingebaut, bleibt es bei den üblichen Gewährleistungsregeln aus dem Werkvertrag.</p>
<p>Nicht regressfähig für den Handwerker sind Kosten, die unverhältnismäßig sind, z. B. Kosten, die er aus Kulanz über die Unverhältnismäßigkeit hinaus trägt. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung dann gegeben ist, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen, vgl. BGH, NJW 2009, 1660. Diese Grenze spielt aber nur dann eine Rolle, wenn der Kunde Material und Einbauleistung getrennt voneinander bezieht. Beim Kaufvertrag kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht so einfach verweigert werden. Anders ist es wieder, wenn ein Werkvertrag vorliegt. Dann kann der Handwerker eine Nacherfüllung nach § 635 BGB verweigern wegen Unverhältnismäßigkeit. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2018/01/25/Handwerker-haften-f%C3%BCr-eingebaute-mangelhafte-Materialien.-Wie-kann-ein-Handwerker-Regress-an-seinen-Lieferanten-nehmen#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/37Wie Mobilfunkunternehmen ihre Kunden richtig abzockenurn:md5:04edc9ed5ffd5af3e7ac32fa0602afe52018-01-08T14:39:00+01:002018-01-08T14:39:00+01:00SusanneZivilrecht<p>Mobilfunkkunden tappen schnell in die Falle bei ungedecktem Girokonto:</p> <p>Mobilfunkunternehmen habe eine neue Methode gefunden, um schnell an ihren säumigen Kunden Geld zu verdienen. Das funktioniert bei Menschen, die ihre Kontobewegungen nicht regelmäßig und häufig genug beobachten und bei denen das Girokonto nicht gedeckt ist oder der Dispo-Rahmen ausgeschöpft ist. Die Mobilfunkunternehmen ziehen die monatlichen Gebühren per Lastschrift ein. Bei ungedecktem Girokonto oder ausgereiztem Dispo-Kredit bucht die Bank die Lastschriftsumme wieder zurück. Die Benachrichtigung über die Nichteinlösung der Lastschrift findet sich beim Online-Banking regelmäßig in den Mitteilungen der Bank im Online-Konto bzw. auf den Kontoauszügen.</p>
<p>Der Mobilfunkanbieter schickt nun binnen weniger Tage, meist sind es 2-3 Tage, die erste Mahnung auf das Mailkonto. Diese Mahnungen landen häufig im Spam-Filter, der zwar regelmäßig kontrolliert werden sollte. Das macht aber nicht jeder. Nur wenige Tage später, auch wieder nur 2-3 Tage kommt die zweite Mahnung mit einer sehr knappen Zahlungsfrist von 3-5 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist kommt die dritte und letzte Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 3 Tagen und der Kündigungsandrohung. Nach Ablauf dieser drei Tage kommt dann sofort die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs.</p>
<p>Parallel wird der Vorgang an ein Inkassounternehmen abgegeben, das sofort die ausstehenden Summen plus saftige Gebühren (in Höhe von Rechtsanwaltsgebühren) in Rechnung stellt. Das ist meist verbunden mit einem in sehr harten Tönen formulierten Schreiben und der Androhung weiteren Ungemachs.</p>
<p>Besonders teuer wird es, wenn schon unbemerkt die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt wurde. Dann wird nämlich neben den ausstehenden monatlichen Gebühren und den Inkassogebühren gleichzeitig noch ein saftiger Schadensersatz bis zum Ende der Vertragslaufzeit berechnet. Auch hierauf werden dann nochmals Inkassogebühren fällig. Dann kann dies schnell zu Forderungen im vierstelligen Bereich führen. Betont werden muss: dieses Vorgehen ist vollkommen legal. Ob es fair ist, steht auf einem anderen Blatt...</p>
<p>Das besonders Hinterhältige an dem Vorgehen ist, dass meist nach der ersten Mahnung dem Kunden schon der Netzzugang abgestellt wird. Logischerweise können die meisten dann nicht mehr auf ihre Mail- und Bankaccounts zugreifen, da ja alle Paßwörter im Gerät gespeichert sind und man nicht mehr ins Netz kommt. Da es aber theoretisch die Möglichkeit gibt, sich über einen anderen Anbieter (ein Internet-Café in dem man niemals Online-Banking machen sollte oder der nette Nachbar), gelten die Schreiben des Mobilfunkanbieters als zugestellt.</p>
<p>Eine weitere Abzock-Masche ist das Abwarten der Mobilfunkanbieter mit der außerordentlichen Kündigung und zwar dann, wenn sich der Vertrag wenige Monate nach dem Nichtzahlen der Monatsentgelte um ein Jahr verlängert. Besonders geldgierige Mobilfunkanbieter warten ab bis der Vertrag sich um ein Jahr verlängert und erklären ein oder zwei Tage später die außerordentliche Kündigung. Das hat für den Mobilfunkanbieter den netten Nebeneffekt, dass er nochmal für ein ganzes Jahr die entgangenen Grundgebühren und ggf. einen Gewinnanteil für die variablen Gebühren als Schadensersatz zusätzlich geltend machen kann und darauf natürlich auch nochmal Inkassogebühren durch sein Inkassounternehmen aufschlagen lassen kann. In der Regel kommt hier ein weiterer höherer dreistelliger Betrag zu den obigen Forderungen. DAS IST ABZOCKE IN PERFEKTION!</p>
<p>Solche Vorgehensweisen sind leider die Kehrseite davon, dass man selbst auch online geschlossene Verträge per Mail kündigen kann. Dies wird gnadenlos gegen die nicht ganz so ordentlichen Verbraucher ausgespielt...</p>https://blog.ra-richwien.de/index.php?post/2018/01/08/Wie-Mobilfunkunternehmen-ihre-Kunden-richtig-abzocken#comment-formhttps://blog.ra-richwien.de/index.php?feed/atom/comments/34