Ich freue mich, dass ich für eine Verbraucherin einen Rückzahlungsanspruch für die gesamte eingezahlte Einlage von 9.900,00 € nebst Zinsen vor dem Landgericht Meiningen erstritten habe. In dem Urteil vom 05.04.2017 - Az. 2 O 486/16 - stellt das Landgericht eine arglistige Täuschung fest. Die betroffene Verbraucherin hatte, vermittelt von einem Finanzmakler, einen Miteigentumsanteil an einem mobilen Energieumwandlungsmodul eines der zahllosen liechtensteinischen Unternehmen erworben. Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass das angeblich erworbene Energieumwandlungsmodul überhaupt nicht existierte. Das liechtensteinische Unternehmen behauptete, selbst von seinem Generalunternehmer getäuscht worden zu sein und dass umfangreiche Ermittlungen angestellt werden. Dies ist für uns nicht nachprüfbar. Das liechtensteinische Unternehmen bestritt - ähnlich wie im Fall eines Automobilzulieferers, der gegen einen große Autohersteller Schadenersatzansprüche zugesprochen bekam - die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Das Landgericht bejahte hingegen. Die Richter der Landgerichtskammer gingen von einer arglistigen Täuschung aus, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Meiningen erfolgte. Im Urteil ist zu lesen, dass eine arglistige Täuschung des beklagten Unternehmens erfolgte, indem in dem Kaufvertragsangebot des Unternehmens wahrheitswidrig die tatsächliche Existenz eines Energieumwandlungsmoduls vorgespiegelt wurde, welches nicht existierte. Deshalb konnte ich für die betroffene Verbraucherin den Vertrag anfechten und einen Rückzahlungsanspruch erstreiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das liechtensteinische Unternehmen hat vor dem OLG Jena Berufung eingelegt. Ich werde von der Entscheidung des OLG berichten.