Die Werbung eines Internet-Versandhändlers mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung für medizinische Hilfsmittel ist kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Deshalb ist sie zulässig. Das sagt der BGH in seinem Urteil vom 01.12.2016 - I ZR 143/15. Das ist doch mal eine verbraucherfreundliche Entscheidung.