Wenn eine Ehe zwischen dem eigenen Kind und dessen Ehepartner/in gescheitert ist, können Ausgleichsansprüche der Schwiegereltern bestehen. Bei von Schwiegerelternseite eingebrachten Leistungen an der Immobilie des gescheiterten Paares können Ausgleichsleistungen nach dem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage gefordert werden. Dies können Geldzuwendungen, aber auch Arbeitsleistungen beim Baum oder auch das Kaufen von Baumaterialien oder anderen einzubauenden Gegenständen (wie z. B. ein Whirlpool oder eine Einbauküche) sein. Motivation der Schwiegereltern ist regelmäßig der Bestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind. Doch ist hierbei auch der Beginn der Verjährung zu beachten. Diese Zuwendungen unterliegen der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt am Jahresende des Jahres, in dem den Schwiegereltern das Scheitern der Ehe bekannt wurde bzw. aus grob fahrlässigen Gründen (das ist Richterauslegung) unbekannt geblieben ist. Regelmäßig ist bei endgültiger Trennung vom Scheitern der Ehe auszugehen. Damit tritt 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die endgültige Trennung erfolgte, die Verjährung ein. Dann kann das Schwiegerkind Rückforderungen die Einrede der Verjährung entgegenstellen.

Anders sieht es aus, wenn eine gesamte Immobilie von den Schwiegereltern übertragen wurde. Hier greift die Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 196 BGB. Für Geldzuwendungen oder Arbeitsleistungen gilt hingegen die kurze dreijährige Verjährungsfrist. Dies entschied der BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14 - OLG Jena.