Grundsätzlich gilt auch für Oldtimer die 130-%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes. Anders als bei normalen Autos orientiert sich aber der Wiederbeschaffungswert am überregionalen Markt und sogar an Anzeigen in europa- und weltweiten speziellen Zeitschriften des Oldtimermarktes (vgl. Kammergericht Berlin, BeckRS 1995, 12293). Schmerzhaft trifft es den Oldtimerliebhaber, dass sein sogenanntes Affektionsinteresse, also der persönliche Wert, den solch ein Oldtimer für den Eigentümer hat, nicht berücksichtigt wird - das entschied der BGh im Wartburg-Fall, vgl. BGH, NJW 2010, 2121. Ein Lichtblick ergibt sich aber für die Oldie-Liebhaber: wenn das Fahrzeug auch vor dem Unfall in einer auf den jeweiligen Oldtimer-Typ spezialisierten Fachwerkstatt gewartet wurde, dann sind auch nach einem Unfall die Reparaturkosten dieser Fachwerkstatt in Form höherer Stundenverrechnungssätze grundsätzlich als erforderlich zu betrachten. Für Mietwagenkosten und Nutzungsausfall dürfte regelmäßig kein Raum sein, da der Oldtimer in der Regel das gehegte "Schönwetter"-Zweitfahrzeug ist.

Worauf noch ein Augenmerk gelegt werden sollte, ist bei einem verunfallten Oldtimer der merkantile Minderwert. Sobald die alte Substanz des Oldtimers, wie z. B. die Originallackierung oder originale Teile, beschädigt werden, hat dies Auswirkungen auf die Zustandseinstufung des Fahrzeuges. Hierbei sollte bei der Beauftragung des Gutachters unbedingt vorweg geklärt werden, ob dieser Gutachter auch Erfahrungen und Qualifikationen hinsichtlich der Begutachtung von Oldtimern hat.