Bei der Bezahlmethode "Sofortüberweisung" wird vom Kunden die Preisgabe seiner PIN und seiner TAN in eine Eingabemaske des dahinterstehenden Unternehmens verlangt. Dies verstößt gegen die von den Banken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Sicherheitsvorschriften. Danach darf der Bankkunde nur Zugangswege nutzen, die von der Bank zur Verfügung gestellt wurden. Verschiedene Banken sehen in der Nutzung von Zahlungsdiensten wie "Sofortüberweisung" eine grobe Fahrlässigkeit, die den Kontoinhaber im Schadensfalle zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichten kann, wenn der Bankkunde die PIN erkennbar außerhalb der gesondert mit der Bank vereinbarten Internetseiten eingegeben hat.

Daraus schließt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16, welches inzwischen mit der vollständigen Begründung veröffentlicht wurde, dass ein Zahlungssystem, welches dem Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit unzumutbar ist.

Als Realsatire erscheint der Umstand, dass das Portal "Sofortüberweisung" laut diesem Urteil auf einer gegen Kartellrecht verstoßenden Absprache der deutschen Kreditwirtschaft beruht.