Das bedeutet für den einzelnen Patienten, dass eine Krankenkasse sich nicht mehr in ein langes Aussitzen flüchten kann. Wenn die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Kostenübernahmeantrag des Patienten entscheidet, dann gilt der Antrag als genehmigt. Die Krankenkasse hat keine Möglichkeit, diese "fiktive" Genehmigung zurückzunehmen, wie die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden, vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2017, Az. B 1 KR 15/17 R; B 1 KR 24/17 R .

Laut den gesetzlichen Vorschriften in § 13 SGB V muss eine Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen über Anträge auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung entscheiden. Sollte ein Gutachten notwendig sein, so erhöht sich die Frist auf 5 Wochen. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.

Das BSG hat noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Norm keinen Anspruch auf bloße nachträgliche Kostenübernahme gewährt, sondern einen Naturalleistungsanspruch auf Versorgung mit der entsprechenden Behandlung. Das hat den Hintergrund dass auch wenig bemittelte Patienten nicht gegenüber den Versicherten benachteiligt werden sollen, die sich gleich nach der Genehmigung die notwendige Behandlungsleistung selbst beschaffen können. Sonst würde den mittellosen Patienten wieder weggenommen, was ihnen mit einer rechtmäßigen Genehmigung gewährt worden sei.