In seinem Beschluss führt das OLG Nürnberg erstmals die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit in einer schulbuchhaften Herleitung ausführlich dar. Danach kommt es für die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnungen auf eine richterliche Interessenabwägung zwischen den einzelnen Beteiligten an. Danach läßt sich ein Verwertungsverbot nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableiten. Weiterhin ist bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Unfallbeteiligten zu berücksichtigen, dass eine Aufzeichnung der Dashcam nicht zwingend Personen erkennen lässt und als personenbezogene Daten des anderen Verkehrsteilnehmers lediglich das konkrete Fahrverhalten in einem kurzen Zeitraum auf einer öffentlichen Straße festhält. Mit dem Fahren auf einer öffentlichen Straße hat sich der andere Verkehrsteilnehmer der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt, so dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt sind. Das Interesse des Geschädigten, die Aufzeichnungen als Beweismittel nutzen zu können, werden durch das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf rechtliches Gehör gestützt. Auch ein Verstoß gegen mögliche datenschutzrechtliche Regelungen begründet kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess.

Es ist daher davon auszugehen, dass zukünftig Dashcam-Aufnahmen meist in Prozessen verwertbar sind. Das sollten Autofahrer bei ihrer Fahrweise berücksichtigen.