Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass die Höhe der Entgelte nicht angemessen ist und nicht an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters (also der Bank) ausgerichtet wurde.
Damit hat der BGH den Verbraucherschutz bei den Entgeltklauseln gegenüber den Kreditinstituten weiter gestärkt.
Wegen der Umsetzung von Art. 79 Absatz 1 Satz 3 der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) wird dieses Urteil aber nicht lange Bestand haben, da nun der Dienstleister mit dem Kunden Entgelte dafür vereinbaren darf, dass er die Ausführung eines Zahlungdiensteauftrages ablehnt.