Der Vermieter kann die Verjährungsfrist nicht durch eine Klausel im Vertrag verlängern. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist das Datum der Rückgabe der Mietsache relevant. So kommt es häufig vor, dass Mietsachen schon kurz nach der Kündigung an den Mieter zurückgegeben werden. Dann fallen Mietende und der Beginn der Verjährungsfrist auseinander.