Das Bundesarbeitsgericht entwickelte für das Rechtsinstitut des "Institutionellen Rechtsmißbrauchs" eine "Rechtsmißbrauchsampel" mit den Bezugsgrößen aus § 14 Absatz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach ist die Grenze für die sachgrundlose Befristung bei höchstens 2 Jahren Gesamtdauer und höchstens drei Verlängerungen.
Wenn der Arbeitgeber diese beiden Voraussetzungen um nicht mehr als das Dreifache (also 6 Jahre Gesamtdauer und 12 Verlängerungen) überschreitet, befindet er sich im "grünen Bereich". Überschreitet der Arbeitgeber diese beiden Voraussetzungen kumulativ um das Dreifache oder eine der Voraussetzungen um das Vierfache, kommt man in die "Gelbphase" in der eine Rechtsmißbrauchsprüfung angesagt ist. Überschreitet der Arbeitgeber die beiden Voraussetzungen um das Vierfache, dann ist in der "Rotphase" der Rechtsmißbrauch anzunehmen.
Leider nützt diese Rechtsprechung den vielen befristeten Arbeitsverhältnissen im akademischen Mittelbau rein gar nichts. Hier gilt das WissZeitVG, das eine Gesamtdauer der Befristungen auf 12 Jahre ermöglicht und eine sichere Zukunftsperspektive für viele Beschäftigte an den Universitäten verweigert.