Der Dauerbrenner der juristischen Weihnachtshitlisten ist der Betriebsunfall auf der Weihnachtsfeier. Hier ist immer wieder strittig, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Gerichte machen dies regelmäßig daran fest, ob die Feier in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten gestanden habe und das Betriebsklima gefördert habe. Hier kommt es immer darauf an, ob der oder die Vorgesetzte das OK für die Feier gegeben und die Feier allen Mitgliedern der Betriebseinheit offengestanden hat. Wenn dies erfolgt ist, dann stehen die Unfälle einer Feier auch unter dem Schutzstern der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei besteht auch Versicherungsschutz für den kürzesten Hin- und Rückweg. Wenn sich aber ein Unfall auf dem Heimweg auf Alkohol zurückführen lässt, dann erlischt der Versicherungsschutz. Nicht unter Versicherungsschutz stehen auf der Betriebsweihnachtsfeier Familienangehörige, Gäste oder ehemalige Mitarbeiter, auch wenn sie offiziell eingeladen wurden. Den Versicherungsschutz haben aber Mitarbeiter, die während der Elternzeit zur Feier geladen wurden. Wenn die Beschäftigten hingegen aus eigenem Antrieb eine Feier organisieren und kein Einverständnis von Vorgesetzen vorliegt, dann gibt es diesen Schutzstern der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Besonders geizige Versorgungsbehörden versuchten sogar schon zwischen Feier und privater "Vorfeier im Kollegenkreis" zu unterscheiden, nur weil jeder im Lokal seine Speisen selbst bezahlen musste. Dies wurde von den zuständigen Richtern aber abgewiesen.

In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest!