Beim Kaufvertrag kann der Käufer beim Handwerker sämtliche Nacherfüllungskosten, das sind die Materialkosten, aber auch die Ein- und Ausbaukosten, ersetzt verlangen. Dazu gehören aber auch: die Kosten für das Auffinden eines Mangels, auch durch Gutachter, die Anwaltskosten bei umfangreichen Verträgen zur Klärung der Verantwortlichkeit aber auch Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Nicht dazu gehören Folgeschäden - das heißt, es kann kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Als Kaufvertrag werden regelmäßig Lieferung und Montage einer Einbauküche gesehen.

Als Werkverträge werden solche Verträge eingestuft, bei denen die Pflicht zur Herstellung im Vordergrund steht. Das sind beispielsweise das Verlegen von Fliesen, das Decken eines Dachs oder das Verlegen von Parkett. Beim Werkvertrag ist zunächst zu unterscheiden, ob eine mangelhafte Sache fachgerecht eingebaut wurde oder ob eine mangelfreie Sache nicht fachgerecht eingebaut wurde.

Wurde eine mangelhafte Sache fachgerecht eingebaut, kann der Kunde (im Rechtsdeutsch Besteller genannt) einen Gewährleistungsanspruch gegen den ausführenden Handwerker. Der Rückgriff des Handwerkers ist scheinbar vom Wortlaut des Gesetzes in § 445 a BGB ausgeschlossen, da dort nur vom Verkäufer geredet wird. Dieses Problem wird aber vom neuen § 439 Absatz 3 BGB gelöst, wonach der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut hat. Das bedeutet, auch in der Lieferkette Hersteller-Händler-Handwerker-Bauherr schuldet der Handwerker dem Bauherren die Lieferung der mangelfreien Sache sowie den Ersatz der Ein- und Ausbeaukosten. Der Handwerker kann diese Kosten aber vom Händler aus § 439 Absatz 3 BGB ersetzt verlangen. Der Händler kann dann nach § 445 a Absatz 1 BGB beim Hersteller Ersatz verlangen.

Die Gesetzesänderung soll vor allem kleine Handwerker schützen, die als Werkunternehmer mangelhaftes Baumaterial gekauft haben und dieses beim Kunden dann verbaut haben.

Wichtig für die Handwerker ist, dass ein solcher Rückgriffsanspruch von seinem Lieferanten vertraglich nicht abdingbar ist, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Lieferanten vereinbaren mit den kleinen Handwerkern häufig eine "Servicepauschale", um damit Rückgriffsansprüche pauschal abzugelten. Ob diese Servicepauschale wirksam vereinbart wurde, hängt auch davon ab, ob die Höhe angemessen ist.

Wurde eine mangelfreie Sache nicht fachgerecht eingebaut, bleibt es bei den üblichen Gewährleistungsregeln aus dem Werkvertrag.

Nicht regressfähig für den Handwerker sind Kosten, die unverhältnismäßig sind, z. B. Kosten, die er aus Kulanz über die Unverhältnismäßigkeit hinaus trägt. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung dann gegeben ist, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen, vgl. BGH, NJW 2009, 1660. Diese Grenze spielt aber nur dann eine Rolle, wenn der Kunde Material und Einbauleistung getrennt voneinander bezieht. Beim Kaufvertrag kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht so einfach verweigert werden. Anders ist es wieder, wenn ein Werkvertrag vorliegt. Dann kann der Handwerker eine Nacherfüllung nach § 635 BGB verweigern wegen Unverhältnismäßigkeit. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.