Die Sparkasse hat die ihrer Tochter wirksam erteilte Vollmacht der bettlägerigen Frau nicht akzeptiert. Stattdessen forderte sie, die im Hospiz liegende Frau solle persönlich erscheinen und sich ausweisen. Dies war der Sterbenden natürlich nicht mehr möglich. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht sprachen, konnte die Sparkasse nicht vorbringen.
Die Konsequenz der verweigerten Vollmacht für die Tochter war, dass sie trotz der wirksamen Vorsorgevollmacht die laufenden Rechnungen für ihre Mutter nicht mehr bezahlen konnte. Deshalb richtete das zuständige Amtsgericht eine Betreuung ein, weil es keine andere Möglichkeit gab, die laufenden Rechnungen der Mutter zu begleichen.
Die Sparkasse bekam aber nach § 81 Absatz IV FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt. Nach dieser Norm ist es möglich, die Kosten des Betreuungsverfahrens auch einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Das grobe Verschulden sah das Gericht darin, dass es nicht zulasten der Betroffenen gehen kann, wenn das Gesetz von einem grundsätzlichen Vorrang der Vollmacht vor der Betreuung ausgeht, die Bank aber in rechtswidriger Weise die Vollmacht der Betroffenen nicht anerkennt. Damit verstieß die Sparkasse gegen die selbst in ihren AGB gepriesene Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns und nachdem sie mehrfach auf die Gebrechlichkeit der kranken Frau hingewiesen wurde, hat sie auch grob schuldhaft die Einleitung des Betreuungsverfahrens zu verantworten.
Daneben gibt es Schadenersatzansprüche gegen die Sparkasse.
Mit dieser Entscheidung hat endlich mal wieder ein Gericht eine Entscheidung gegen die Willkür der Banken bei der Anerkennung von Vorsorgevollmachten getroffen. Um solche Problematiken zu umgehen, sollte eine Kontovollmacht für Vertrauenspersonen erteilt werden, solange man noch selbst in der Bank erscheinen kann.