Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine langjährige Rechtsprechung entwickelt. Er verlangt von demjenigen, "der sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, dass er grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angibt, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken", so z. B. in BGH , Urt. v. 10.07.2013 - XII ZB 297/12. Dabei reicht nicht einmal das Benennen der Krankheit aus, sondern es muss konkret ein Zusammenhang zwischen der Krankheit und der daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgetragen werden. Ebenso muss vorgetragen werden, in welchem zeitlichen Umfang gearbeitet bzw. nicht gearbeitet werden kann. Selbst das Beziehen einer Erwerbsminderungsrente reicht als alleiniger Vortrag nicht aus, da ggf. auch bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit noch die Aufnahme eines Minijobs verlangt werden kann.
Häufigste Ursache, die im Familienverfahren vorgetragen wird, ist die psychische Erkrankung aufgrund von Depressionen, die aus der Trennung resultieren sollen. Dass Depressionen zweifellos zur Erwerbseinschränkung oder Erwerbsunfähigkeit führen können, ist allgemein bekannt. Dennoch sind Depressionen in verschiedene Grade einzuteilen, wobei bei den leichteren Graden die Arbeitsfähigkeit wohl zu bejahen ist. Auch bei schweren Depressionen ist jedoch nicht automatisch ein Unterhaltsanspruch damit verbunden. Der betroffene Ehepartner hat hier auch bei einer schmerzhaften Trennung die Pflicht, sich um seine Genesung zu bemühen. Hier hat der Betroffene die unterhaltsrechtliche Pflicht, alles zur Wiederherstellung der Arbeitskraft erforderliche zu tun und sich insbesondere in ärztliche bzw. therapeutische Behandlung zu begeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann ein hypothetischer Behandlungsverlauf zugrunde gelegt werden und gefragt werden, wann der Betroffene bei Durchführung einer Behandlung im Regelfall wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Dieses mögliche Einkommen kann dem Betroffenen dann fiktiv zugerechnet werden.