In der Konsequenz führt dies zu einem vorzeitigen Kündbarkeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen bei langjährig befristet abgeschlossenen Verträgen (z. B. 10-Jahres-Verträge bei Gewerbemietverträgen, aber auch bei Wohnungsmietverträgen). Damit kann der Vermieter nicht mehr mit einer vorhersehbaren und festen Laufzeit und der damit verbundenen einnahmesicheren Miete kalkulieren. Für den Mieter kann diese Rechtsprechungsänderung vorteilhaft sein, wenn die Gewerbeimmobilie hinter den versprochenen Umsatzerwartungen zurückbleibt. Sie kann aber auch negativ sein, wenn der Mieter mit der Festlaufzeit kalkuliert und erhebliche Ausbauleistungen erbringt, selbst wenn diese vom Vermieter vergütet werden sollten. Daneben kann es auch zu erhöhten Neuabschlusskosten für einen neuen Mietvertrag kommen.

Deshalb sollte schon bei Abschluss des Mietvertrages und auch bei Änderungen bzw. Ergänzungen auf die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform geachtet werden, selbst bei Mieterhöhungen um wenige Euro.