Die Taktik der Verfahrensführung erklärt der Richter so: „Jedenfalls habe ich trotz eifrigen Suchens keinen Präzedenzfall gefunden, den ich zur Arbeitserleichterung hätte abschreiben können.“ Dann gibt er gleich noch als Unabhängiger seine Ansicht zur damals aktuellen Politik: „Wenn dort Ampeln aufgestellt gewesen wären, dann hätten diese beide rot gezeigt. Denn das ist die perfekte Signalisierung im Sinne rot-grüner Mehrheiten, die die finale und totale Verkehrsberuhigung auf ihre Fahnen geschrieben haben und die ihr Wesen solange treiben, bis das Geld alle ist oder die Wähler die Nase gestrichen voll haben. Denn: Sie regieren uns als Penner, weil für sie wir Ampelmänner.“ Dann veröffentlicht der Richter noch Teile seines Lebenslaufes und seiner Verfahrenserfahrungen: „In meiner nunmehr 30jährigen Sitzbahn (ja, das hat er wirklich so geschrieben!) als Verkehrsrichter habe ich nämlich bislang immer nur mit Unfällen zu tun gehabt, zu deren Herbeiführung beide Unfallbeteiligte bei Grün in die Kreuzung eingefahren sind und das meist auch durch Beifahrer justitiabel beweisen konnten.“ So ist nach § 133 BGB die Auslegung einer Willenserklärung geregelt. Nach dieser Norm ist „bei der Auslegung einer Willenserklärung (…) der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“ Da es bei der Entscheidung aber um Verkehrsschilder ging, formulierte das Gericht diese gesetzliche Regelung frei: „Bei der Auslegung ist allerdings gemäß § 133 BGB „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Schildes zu haften““.

Wie der Richter nun die Anzahl der Frei- und Eigentore näher bewertet hat, hat er uns in diesem Urteil leider nicht wissen lassen. Aber nicht vergessen: bei der Entscheidung, ob ein Tor gefallen ist, entscheidet der (Schieds-)Richter, der im Zweifel die gültige Flensburger Punkte-Tabelle anwendet...