In seinem heutigen Urteil lehnt der BGH eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen wegen illegalen Downloads ab (Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island). Dies bedeutet aber keine Rundum-Sorglos-Entscheidung.
Das bedeutet: wer einen öffentlichen WLAN-Zugang und auch einen TOR-Exit-Node bereitstellt, haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen nach dem neuen Telemediengesetz (TMG). Das ist die gute Nachricht.
Die schlechte Nachricht ist: der Rechteinhaber hat einen Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG. Nach dem neuen TMG ist die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch wurde zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF ein auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Dabei sagt der BGH, die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
Damit wird es wohl auf die Registrierung in öffentlichen Netzwerken hinauslaufen. Und dabei sollen doch Daten nach der neuen Datenschutzverordnung nur erhoben werden, wenn es notwendig ist. Nun für die Abmahnindustrie scheint die Notwendigkeit auf jeden Fall zu bestehen, zumal das Urteil wegen der Abmahnkosten an das zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf zurückverweist.