Außer im Fall des Teilurlaubs nach § 5 BUrlG gibt es keine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dies im Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17 - fest. Das BAG begründet das Urteil damit, dass eine Rundung von Urlaubstagen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, es sei denn, die Rundung wird durch eine Rechtsvorschrift angeordnet. Eine solche Rechtsvorschrift ist § 5 BUrlG. Auch § 17 MTV (Manteltarifvertrag) enthält nach Ansicht der Richter keine solche Regelung.
Auf- oder Abrunden bei Bruchteilen von Urlaubstagen
Donnerstag, 2. August 2018. Permalink Arbeitsrecht
Ausnahmen ist § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)