Das Angstgespenst der Insolvenzanfechtung ist ein beliebtes Mittel der Insolvenzverwalter, um ihre Einkünfte zu erhöhen. Obwohl die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein eng umrissener Ausnahmetatbestand ist, wurde er in den letzten Jahren ausufernd durch Insolvenzverwalter genutzt. Bemerkenswert ist hierbei, dass laut Angabe des ZDF-Magazins WISO die durchschnittliche Quote der Insolvenzgläubiger im einstelligen Bereich lag und durch die zahlreichen Insolvenzanfechtungen nicht wesentlich erhöht wurde. Was dafür erhöht wurde, war der Umfang der Summe, nach der die Insolvenzverwalter abrechnen können und damit ihr Einkommen.

Das bedeutet wiederum für Handwerker und kleine Gewerbetreibende, dass sie ganz genau auf ihr Forderungsmanagement achten sollten. Sollte ein Schuldner die Zahlungsfrist nicht einhalten können, so ist es nicht sinnvoll, die Zahlungsfrist auf dessen Bitte zu verlängern. Das mag in lange laufenden guten Geschäftsbeziehungen bitter sein, ist jedoch ein Selbstschutz vor künftigen Insolvenzanfechtungen. Nur mit der sofortigen Eintreibung der Forderung kann sich der Handwerker/Gewerbetreibende vor der Insolvenzanfechtung schützen und Rückforderungen für die kommenden vier Jahre vermeiden.

Sobald der Schuldner sich im Verzug befindet, steht dem Handwerker/Gewerbetreibenden nicht nur ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, sondern er kann auch den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten vom Verzugsschuldner verlangen.