Erben sollten die Ehefrau des Testierenden zu 25 %, sein Sohn aus erster Ehe zu 25 % und die beiden Enkel zu je 25 %, wenn sie die Besuchsverpflichtung erfüllen. Diese Regelung war in der Familie allgemein bekannt. Die Anzahl der notwendigen Besuche erfüllten die minderjährigen Enkel nicht. Deshalb beantragten die Ehefrau des nunmehr Verstorbenen und sein Sohn einen Erbschein zu je 50 %, wogegen die beiden nicht berücksichtigten Enkel Beschwerde einlegten.

Das OLG Frankfurt/Main entschied mit Beschluss vom 02.02.2019 - Az. 20 W 98/18, dass diese Besuchsbedingung sittenwidrig und deshalb nichtig ist. Zwar ist die Testierfreiheit ein hohes Gut, so dass eine Sittenwidrigkeit nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden kann. Eine solche Grenze zu einem solchen Ausnahmefall sieht das Gericht aber dann als überschritten an, "wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setze und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen würden". Maßgeblich seien hierbei die Umstände des Einzelfalls, die erkennen lassen müssten, ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu erkaufen versuche, so das Oberlandesgericht.

Damit ist die Besuchsbedingung nichtig, die Erbeinsetzung der beiden Enkel bleibt aber bestehen. Dies schließt das Gericht aus der Verbundenheit des Großvaters mit den Enkeln, die dieser durch die Besuchspflicht untermauern will.

Dieses Urteil zeigt, wie schnell sich Laien im Erbrecht bei der Testamentsgestaltung verschätzen können und etwas ganz anderes erreichen, als eigentlich gewollte wurde. Daher ist gerade bei der Abfassung von Testamenten eine fundierte erbrechtliche Beratung oft sehr sinnvoll.