Wer darüber hinaus Daten speichert, begeht zwar einen Datenschutzverstoß. Trotzdem sind die Daten zur Unfallaufklärung verwertbar. Dies begründen die Richter damit, dass eine Kamera nur das aufzeichnet, was jeder im Straßenverkehr sehen könne. Auch ließen sich Unfälle später nicht immer aufklären, so dass die Aufnahmen häufig wertvolle Anhaltspunkte für die Unfallgutachter ergeben könnten.

Diese Entscheidung beruht zwar noch auf dem alten Datenschutzrecht, ist aber auf die neue DSGVO anwendbar, da sich die Zulässigkeitstatbestände beider Gesetze nur unwesentlich unterscheiden.