Ob die Kündigung eines Prämiensparvertrages wirksam ist, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.

In vielen Bundesländern wurde festgestellt, dass die Zinsberechnung der Banken sehr stark von der Zinsberechnung der Kreditsachverständigen der Verbraucherzentralen abweicht und zwar zu Ungunsten der Kunden. Dieser Unterschied kann im Einzelfall mehrere tausend Euro betragen.

Der Grund dafür ist, dass die Sparkassen und die anderen Banken in zahlreichen Fällen die variablen Zinsen nicht fair angepasst haben. Früher durften die Banken in ihren Geschäftsbedingungen oder in ihren Verträgen die Zinsen quasi selbst festlegen. Wenn die Zinsen fielen, dann wurden die Zinsen für Sparanlagen regelmäßig sofort entsprechend gekürzt. Zinssteigerungen wurden dagegen oft nur verzögert oder in geringerem Umfang weitergegeben.

Dieses Vorgehen unterband der BGH mit einem Urteil aus dem Jahr 2004. Dieses sagt sinngemäß, dass wenn die Bank die Zinsen zu ihren Gunsten anpassen darf, diese Regeln auch zugunsten der Kunden gelten müssen. Für beide Seiten muss die Zinsanpassung allgemein anerkannten Richtlinien folgen und sich an einem unabhängigen Referenzzinssatz orientieren.

Trotz dieses Urteils haben viele Kreditinstitute Verträge aus der Zeit vor 2004 nicht angepasst bzw. ihre Verträge und Geschäftsbedingungen auch danach nicht angepasst. Deshalb belaufen sich die Ansprüche auf Zinsnachzahlung inzwischen auf hunderte oder sogar tausende Euro.

Kreditsachverständige stellten fest, dass dies auch umgekehrt auch bei Kreditzinsen zum Nachteil der Kreditnehmer erfolgte. Kreditnehmer zahlen dann zu hohe Kreditzinsen an das betreffende Kreditinstitut.

Deshalb kann sich auch bei anderen Bankprodukten mit variablen Zinsen eine Überprüfung lohnen. Auch bei diesen Produkten, wie z. B. Girokonten, Sparbüchern, Ratenkrediten, Immobilienkrediten mit variablen Zinssätzen oder Tagesgeldkonten, kann sich eine Überprüfung der Zinsberechnungen lohnen. Auch bei diesen Bankprodukten haben die Kreditinstitute teilweise systematisch die zu Ungunsten ihrer Kunden angepasst. Im Ergebnis sind dann systematisch die Zinsen für Einlagen zu niedrig und für Kredite zu hoch angesetzt worden.

In Sachsen hat die Verbraucherzentrale Sachsen bereits zwei Musterfestellungsklagen gegen dort ansässige Sparkassen eingelegt. In Bayern prüft die Verbraucherzentrale Bayern die Einlegung von Musterfeststellungsklagen.

Für Thüringen ist bisher noch nichts bekannt. Deshalb sind auch hier die ersten Klagen auf Zinsnachzahlung rechtshängig. Zu den Nachzahlungsklagen werde ich Sie auf dem laufenden halten.

Da den einzelnen Verträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich. Im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung kann ich Ihre Unterlagen sichten, eine erste Bewertung der verwendeten Vertragsklauseln vornehmen und Ihnen Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise aufzeigen.

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfe ich gern deren Eintrittspflicht und frage für Sie um Kostendeckung an.

Zu Ihrer Unterstützung stehe ich gern zur Verfügung!