Dies stellte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.01.2020, Az. V ZR 155/18, fest. Es sagt sinngemäß, dass Gewohnheitsrecht nicht unter Nachbarn entstehen kann, weil hier der allgemeine Rahmen für ein allgemein ausgeübtes Recht wegen der wenigen Beteiligten nicht besteht. Für Gewohnheitsrecht bedarf es einer breiten und von vielen anerkannten Regelung im Sinne einer Rechtsnorm. Hier sieht der BGH aber nur eine Abrede zwischen einzelnen Beteiligten, nämlich den Nachbarn, so dass es an der Anerkennung dieser Regelung durch viele mangelt.

Das Grundstück des Beklagten war über Jahre als Überfahrt zu den baurechtlich nicht genehmigten Garagen im Hinterliegerbereich der Klägergrundstücke genutzt worden. Eine Sicherung des Wegerechts durch eine Grundbucheintragung war nicht erfolgt.

Als der Beklagte eine Toranlage errichten ließ, klagten die Nachbarn, die nicht mehr zu ihren Garagen kamen. Zunächst entschieden das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln zugunsten der Kläger, der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung aber auf und verwies zurück an das Oberlandesgericht. Dieses muss nun entscheiden, ob den klagenden Nachbarn eventuell ein Notwegerecht zusteht.