Schon 2018 entschied der BGH (Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17, welches das Urteil des LG Berlin vom 17.12.2015 bestätigt) , dass ein Konto in den sozialen Medien zum digitalen Nachlass gehört und den Erben zusteht. Erben waren in diesem Fall die Eltern einer schon 2012 verstorbenen Tochter, die sich aus der Einsicht in das Facebook-Konto nähere Hinweise zu den bisher noch nicht geklärten Todesumständen ihrer Tochter erhofften. Facebook hatte den Eltern einen USB-Stick mit einer ungeordneten Sammlung von Daten in einem großen pdf-Dokument mit 14000 (wirklich: vierzehntausend!) Seiten übergeben. Facebook hatte behauptet, es handele sich dabei um die ausgelesenen Daten aus dem Konto der verstorbenen Tochter. Streitig war nun, ob diese 14000-Seiten-pdf-Datei die Auskunftsverpflichtung aus dem Urteil von 2018 erfüllt.
Die Eltern beantragten vor dem Berliner Landgericht ein Zwangsgeld gegen Facebook. Das wurde vom nächsthöheren Berliner Kammergericht kassiert. In der letzten Instanz bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27.08.2020 - Az. III ZB 30/20, die Zwangsgeldfestsetzung und dass Facebook den Zugang zum Konto zu gewähren habe. Das bedeutet, dass die Eltern auch in den "Herrschaftsbereich" des Kontos hineingehen können und sich dort alles anschauen können wie es die Tochter konnte, lediglich dürfen sie das Konto zur Kommunikation nicht benutzen. Die Eltern dürfen sich also in dem Facebook-Konto mit allen Funktionen nun so bewegen, wie sich die ursprüngliche Nutzungsberechtigte darin bewegen durfte, mit Ausnahme der aktiven Nutzung. Die Eltern müssen sich nun nicht mehr mit der 14000-Seiten-Datei herumquälen, sondern können nun als zugangsberechtigte Erben sich auf dem Konto der Tochter umsehen, ob es dort Hinweise zu ihrem Tod im Jahr 2012 gibt.
Der digitale Nachlass wird in Zukunft immer wichtiger. Noch nicht klar ist derzeit, wie lange solche Konten geöffnet bleiben müssen, da sie ja nicht aktiv weiter genutzt werden. Auch für mögliche zahlungspflichtige Premium-Funktionen sind derzeit noch keine Regelungen erkennbar. Hier wird sich in der Zukunft zeigen, wie die Entwicklung weiter verläuft.