Das Thüringer Landessozialgericht hat in seiner heute verkündeten Entscheidung (Az. L 9 AS 862/20 B ER) entschieden, dass Schülern aus sozial benachteiligten Familien wegen der im corona-pandemie-bedingten Lockdown erfolgten Schulschließungen ein Computer mit Drucker und drei Druckerpatronen zusteht. Das beklagte Jobcenter und das erstinstanzliche Sozialgericht Nordhausen hatten dies abgelehnt.

Das Gericht verpflichtete das beklagte Jobcenter diese Geräte zu beschaffen und zwar im einzelnen: ein internetfähiges Gerät nebst Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen. Alternativ kann das Jobcenter aber auch die Kosten in Höhe von maximal 500,00 € übernehmen.

Das Thüringer Landessozialgericht begründet seine Entscheidung damit, dass mit der im Dezember erfolgten Schulschließung es zur Verwirklichung des Rechts der betroffenen Schülerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich sei, einen Computer nebst dem notwendigen Zubehör anzuschaffen. Mit diesem Computer ist die Schülerin dann in der Lage auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Das bisher im Haushalt vorhandene einzige internetfähige Smartphone reicht hierzu nicht aus.

Die Kosten für den Computer nebst notwendigen Zubehör sind laut Thüringer Landessozialgericht ein "anzuerkennender unabweisbarer laufender Mehrbedarf" laut Sozialgesetzbuch II (SGBII), da der Bedarf für die Anschaffung der Geräte nicht im Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger berücksichtigt ist. Weiter stellt das Thüringer Landessozialgericht fest, dass der Regelbedarf "unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst" sei.

Kein Anspruch der Schülerin besteht hingegen auf ein hochpreisiges selbst ausgewähltes Gerät, dessen Preis 720,00 € beziffert wurde. Das Gericht stellt hier klar, dass mit der Sozialgesetzgebung kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung bestehe, sondern nur auf die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Deshalb müssen Anspruchsberechtigte sich daher mit einem kostengünstigen und gegebenenfalls gebrauchten Gerät abfinden.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das bedeutet: Schüler mit einem Anspruch auf SGB-II-Leistungen (Hartz-IV-Leistungen) haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen internetfähigen Computer mit Drucker bis zu 500,00 €. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Haushalt kein internetfähiger Computer vorhanden ist, der für die Schule genutzt werden könnte.