Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Az. XII ZR 64/21 wird sehnlichst erwartet.

Das vorinstanzlich zuständigen Landgericht Osnabrück entschied im Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21, dass eine coronabedingte Schließung im Verhältnis zwischen Fitnessstudio und Mitglied keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Damit bestätigte das LG Osnabrück das erstinstanzliche Urteil des AG Papenburg vom 18.12.2020, Az. 3 C 337/20.

Eine Laufzeitverlängerung würde nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück das Risiko der Schließung einseitig dem Verbraucher aufbürden.

Zum einen bestehen die im BGB festgelegten Regeln der Unmöglichkeit (Verlust des Zahlungsanspruchs bei Nichterbringung der Leistung, wobei es laut Gesetz gerade nicht auf ein Verschulden der Fitnesstudiobetreiber ankommt), die einem Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB vorgehen.

Auch eine Anordnung in Art. 240 § 5 EGBGB enthält keine Regelung, die eine Anwendung des § 313 BGB (Vertragsanpassung) für Fitnessstudioverträge erlauben.

Regelmäßig liegt die Verlängerung des Vertrages auch nicht im Interesse des Verbrauchers. Eine zeitlich ungewisse und eventuell auch sehr langfristige Vertragsverlängerung um solche Schließzeiten würde aber außerdem zu einer Vertragsbindung über den gesetzlich zulässigen Zeitraum von höchstens zwei Jahren hinaus führen. Eine solche Vertragsbindung über mehr als 2 Jahre ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon derzeit für bestimmte Dauerschuldverhältnisse wie Fitnessstudio-Verträge nach § 309 Nr. 9 BGB gesetzlich nicht zulässig. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, das am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sieht inzwischen vor, verlängerte Vertragsverhältnisse jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen zu können.

Gegen eine Vertragsanpassung zugunsten der Fitnessstudios spricht regelmäßig, dass sie jederzeit durch Neueinwerbung von Mitgliedern das Ausscheiden der kündigungswilligen Verbraucher kompensieren können, so dass es regelmäßig gar nicht zu den behaupteten Einkommenseinbußen kommen muss. Weiterhin legen die Studiobetreiber regelmäßig nicht dar, wie hoch die behaupteten Einbußen überhaupt waren. Zumal es für die von Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen für Mieten und andere Geschäftsausgaben gab, um mögliche Einbußen auszugleichen. Hinzu kommt weiterhin, dass Trainer und anderes Personal regelmäßig als Honorarkräfte beschäftigt sind und deshalb größere Personalausgaben im Regelfall überhaupt nicht anfallen. Damit fehlt es schon an einer ausführlichen Argumentation zur Begründung der Klageforderung.

Schließlich liegt es auch nicht am Verbraucher, wenn die Fitnessstudio-Branche gleich von Anfang an bei der Vertragsgestaltung mit der Maximallaufzeit von 24 Monaten gearbeitet hat. Es hat keiner die Fitnessstudio-Betreiber daran gehindert, Jahresverträge abzuschließen oder wie es jetzt immer öfter bei seriösen Anbietern üblich ist, Monatsverträge anzubieten.

Daher wird die Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet.

Verbrauchern sei bis dahin geraten, nur noch Fitnesstudio-Verträge mit deutlich kürzeren Laufzeiten abzuschließen. Seriöse Anbieter bieten solche Verträge auch an, da sie durch Leistung zu überzeugen wissen.