Da der Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht umsetzte, sprach das Bundesarbeitsgericht. Schon 2019 hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit vollständig erfasst werden muss.

Damit sollen die bisher nicht erfassten Überstunden dokumentiert und auch dem Arbeitnehmer die Einforderung der Bezahlung angeordneter Überstunden erleichtert werden. Außerdem soll damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten werden.

Dabei lässt das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern die Wahl, welches Zeiterfassungssystem genutzt wird. Dies wird jedoch nicht das Ende von Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit bedeuten.

Hier stellt sich aber nun die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer geleistete Überstunden vergütet verlangen kann und wie lange dies für die Vergangenheit gefordert werden kann.

Dies wird meistens von der Verfallklausel des Arbeits- bzw. Tarifvertrages ankommen. Hier ist die genaue Formulierung zu betrachten.