Dann ist es wichtig, jemanden Vertrauenswürdiges zu haben, der für den Betroffenen als Vertreter handeln kann.

Weit verbreiteter Irrglaube ist, dass automatisch der Ehegatte vom Gesetz her bevollmächtigt ist. Das ist der Ehegatte nämlich gerade nicht. Es gibt zwar seit 01.01.2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht. Dieses gilt jedoch nur für Gesundheitsfragen für 6 Monate und ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Diese Notvertretung muss von einem Arzt festgestellt und schriftlich bestätigt werden. Auch die eigenen Kinder sind nicht automatisch bevollmächtigt.

Nach Ablauf dieser 6 Monate wird dann vom Gericht ein Betreuer bestimmt.

Leider kann man nicht einfach einen "Einzeiler" mit dem Inhalt "XY soll sich um alles kümmern" aufsetzen. Eine solche Generalvollmacht ist im Rechtsverkehr unwirksam, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Unterzeichner nicht genau weiß, wofür er seinen Bevollmächtigten überhaupt ermächtigt hat.

Deshalb muss eine solche Vorsorgevollmacht alle Gebiete beschreiben, auf denen eine Vertretung erfolgen soll.

Eine Vorsorgevollmacht ist zu unterscheiden von der Patientenverfügung. In der Patientenverfügung werden die medizinischen Maßnahmen für Krankheiten bzw. das Lebensende festgelegt und wer sich um deren Umsetzung kümmern soll. Auch eine Patientenverfügung darf nicht einfach nur lauten "alle Geräte abschalten, wenn das Leben nicht mehr lebenswert ist". Diese Formulierung wurde vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend angesehen, weil nur der Betroffene sagen kann, wann für ihn das Leben nicht mehr lebenswert ist. Deshalb muss auch eine Patientenverfügung möglichst passend zu den eigenen Lebensumständen formuliert werden.

Die Vorsorgevollmacht hingegen ist das "Ausweisdokument" dafür, dass der Vertreter auch für den Betroffenen handeln darf.

Für beide Dokumente gibt es eine Vielfalt an Regelungsmöglichkeiten, die jeweils auf die einzelne Person angepasst werden sollten. Hierzu sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.