Der BGH entschied mit Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22 - dass Immobilienmakler keine Reservierungsgebühr von Kaufinteressenten einbehalten dürfen, wenn kein Kaufvertrag zustande kommt.

Bisher war es ein nettes Zubrot für Immobilienmakler - und wahrscheinlich auch ein weiterer Grund, warum Immobilienmakler bei vielen ähnlich beliebt sind wie ansteckende Krankheiten - sich von Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr dafür zahlen zu lassen, Hierzu wurde in den Maklervertrag eine Klausel zu dieser Reservierungsgebühr aufgenommen, sobald sich die Interessenten beim Makler nach einer beworbenen Immobilie erkundigten und hierzu einen Maklervertrag abschlossen. Damit hatte der Makler bisher von jedem ernsthaften Interessenten die Reservierungsgebühr verdient, auch wenn ein Kauf nicht zustande kam. Dies war bisher nicht genau geregelt und es gab keine Rechtsprechung hierzu.

Eine solche Klausel zur Reservierungsgebühr benachteiligt den Kaufinteressenten unangemessen, so der BGH. Schließlich haben die Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile durch die Reservierung. Ebensowenig erbringt der Makler eine Gegenleistung für die Reservierung, die eine Zahlung wert wäre. Das gilt sogar dann, wenn die Reservierungsgebühr nicht im Maklervertrag vereinbart wurde, sondern erst später in einem separaten Vertrag.