Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 30.03.2023 - Az. 2 AZR 309/22 - dass ein Arbeitgeber (hier ein Krankenhaus) ungeimpftes medizinisches Fachpersonal kündigen darf. Laut Ansicht des BAG verstößt die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Das Gericht bestätigt vielmehr die Rechtmäßigkeit der Kündigung wegen des Schutzes besonders verletzlicher Personengruppen. Den Schutz dieser besonders verletzlichen Personengruppen sieht das Gericht bei ungeimpftem medizinischen Fachpersonal als nicht gegeben an und bejaht deshalb die Kündigung ungeimpfter Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen.
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen: auch wenn die Corona-Impfung inzwischen kein Thema mehr ist, so ist doch eine andere Pflichtimpfung betroffen. Nach § 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegen auch nach 1970 geborene Mitarbeiter in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und weiteren medizinischen Einrichtungen regelmäßig der Impfpflicht gegen Masern.