Nach § 17 Absatz 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Dafür muss der Arbeitgeber aber auch die Erklärung zu Kürzung des Urlaubsanspruches abgeben. Während der Elternzeit ruht dann der Anspruch auf Urlaubsgewährung.

Dieser Anspruch ruht nach § 17 Absatz 1 BEEG aber nur für volle Kalendermonate. Das bedeutet für eine geplante Elternzeit von beispielsweise 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres beträgt die Elternzeit zwölf volle Kalendermonate und der Urlaubsanspruch ist um den gesamten Jahresurlaub kürzbar.

Anders sieht es aus, wenn man in diesem Beispiel die Elternzeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember des Jahres anzeigt. Dann beträgt die Elternzeit nur zehn volle Kalendermonate (Januar und Dezember sind in diesem Beispiel keine vollen Kalendermonate und deshalb kann der Urlaub hier nicht gekürzt werden – das ergibt sich aus dem Gesetzestext).

Damit sind bei 24 Arbeitstagen 4 Urlaubstage mehr erzielt. Bei 30 Urlaubstagen werden 5 Urlaubstage mehr erzielt.

Damit hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mit einem Minus von zwei Tagen Elternzeit ein Plus von mehreren bezahlten Urlaubstagen erzielt und das völlig gesetzeskonform.

Wichtig: Der Anspruch auf Elternzeit ist eine sogenannte Gestaltungserklärung. Damit bedarf es nicht der Genehmigung des Arbeitgebers, sondern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt, wann er/sie die Elternzeit nehmen will.