Das bedeutet, die Volljährigkeit bringt nicht nur Rechte, wie die weggefallene Altersbeschränkung, allein Auto zu fahren oder das Recht Verträge abzuschließen, ohne die Eltern zu fragen. Nein, es bedeutet auch selbst für unangenehme Aufgaben verantwortlich zu sein. Mit der Volljährigkeit ist man auch selbst dafür verantwortlich, seinen Unterhaltsanspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend zu machen. Anstelle des durch Betreuung erfolgenden Unterhaltsanteils des Elternteils bei dem der Lebensmittelpunkt ist, tritt nun der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkünfte.

Das geht jetzt leider nicht mehr so einfach auf Antrag beim Landratsamt. Dort konnte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich den gesetzlichen Mindestunterhalt in Form des Unterhaltsvorschusses auszahlen lassen. Das Landratsamt hat dann versucht, den Unterhalt beim zahlungssäumigen Elternteil wieder einzutreiben. Doch das Gesetz sieht diese Zahlungen nur bis zum 18. Geburtstag vor. Danach muss sich jeder selbst kümmern.

Als "privilegiert volljähriges Kind" kommen bei Differenzen über den Unterhalt auf den oder die frisch Volljährige/n gleich umfangreiche Aufgaben zu. So brauchen Studierende für den Bafög-Antrag den Nachweis, welchen Unterhalt sie von welchem Elternteil bekommen. Um dann die Bafög-Beantragung nicht in die Länger zu ziehen, weil im Studium dringend das Geld gebraucht wird, kann es sinnvoll sein, die Unterhaltssummen der beiden Elternteile schon vorab ermitteln zu lassen. Hier sollte sich der Betreffende Hilfe holen. Dies kann nicht der Anwalt sein, der einen der Elternteile vertreten hat, da er sonst einen Parteiverrat gegenüber dem vertretenen Elternteil begehen würde.

Eine andere Problematik ist das Verlangen des bisher unterhaltspflichtigen Elternteils auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltszahlung. Hier muss der Volljährige im Verfahren nicht nur seine Einkünfte (z. B. in einem Ausbildungsverhältnis) darlegen und beweisen, sondern auch welchen Unterhaltsanteil der bisher nicht zahlungspflichtige Elternteil leisten muss. Tut er das nicht, verliert er das Verfahren schon, wegen des fehlenden Vortrags, so ThürOLG, Beschluss vom 25.01.2019 - 1 WF 36/19.

Das bedeutet für die Betroffenen, als nun volljährig oder frisch studierend meist erstmals selbst für sich Unterhalt geltend machen zu müssen. Dies kann eine große Belastung sein, da nun auch der Elternteil, mit dem der Betroffene im Haushalt lebte, nun ein sogenannter Anspruchsgegner ist.