Bei der Ermittlung des Sonderbedarfsanteils werden die Einkünfte beider Eltern ins Verhältnis gesetzt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat dann zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt den Sonderbedarf im Verhältnis zu seiner Einkommenshöhe zu tragen. Bei der Ermittlung des Sonderbedarfs des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind arbeitsrechtliche Abfindungen und auch miefreies Wohnen in der eigenen Immobilie mit zu berücksichtigen.

Zu unterscheiden sind generell Sonderbedarf und Mehrbedarf: Mehrbedarf ist der regelmäßig außergewöhnlich hohe Bedarf, wie z. B. Kita-Gebühren oder bei bestimmten krankheitsbedingten Ernährungserfordernissen. Sonderbedarf ist der unregelmäßig außergewöhnlich hohe Bedarf, wie z. B. die Zahnspange oder die Klassenfahrt.