Begründet wird der Anspruch vom Sozialgericht mit einem Corona-epidemiebedingten Einzelfall von unabwendbarem Hygienebedarf. Ohne Hygienemasken des FFP2-Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Grundrecht auf soziale Teilhabe gefährdet. Auch diese Betroffenen müssen nach drei Monaten Lockdown wieder am sozialen Leben teilnehmen können.

Eine Verweisung auf Alltags- oder OP-Masken lehnt das Sozialgericht ausdrücklich ab, da diese auch im Hinblick auf die Virusmutationen nicht geeignet seien. Wer trotzdem lediglich OP-Masken trägt, gefährdet sich und andere Menschen. Damit besteht die Gefahr, andere Personen an der Gesundheit zu schädigen und verstößt gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen.

Auch wenn das Tragen einfacher Masken außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen in der Corona-Verordnung aufgeführten Orten nicht verboten sei, ist dieses verbotswidrige Verhalten (gemeint ist das Tragen einfacher Masken) nicht erlaubt.

Diese Anerkennung individueller Mehrbedarfe für FFP2-Masken dient nicht nur privaten Bedürfnissen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Virusverbreitung. Zur effektiven Gefahrenabwehr gesteigerter Ansteckungen muss die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen, ansonsten würde dem Infektionsschutz ein Bärendienst erwiesen, wenn nicht täglich mindestens eine FFP2-Maske und durchschnittlich zwei neue weitere FFP2-Masken zur Verfügung gestellt würden. Da diese Masken zum Einmalgebrauch konstruiert sind, ist davon auszugehen, dass Privatpersonen nicht in der Lage sind, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggf. über mehrere Tage oder Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder virenbelastete Masken getragen.

Eine solche Handhabung würde aber nur den Anschein des Infektionsschutzes erwecken. Mit dem massenhaft irreführenden Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre es dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Jetzt sollte jeder Berechtigte mit Ansprüchen auf Grundsicherung (Hartz IV) überlegen, ob er einen solchen Anspruch auch gegenüber seinem zuständigen Jobcenter geltend macht.