Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 20.06.2023 - 1 AZR 265/22 - entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden können, Vermittlungsprovisionen an Personaldienstleister zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht für eine vertraglich bestimmte Zeit aufrecht erhält. Geklagt hatte ein Service-Techniker, der seinem Arbeitgeber 4.462 € erstatten sollte, die dieser an einen Personalvermittler gezahlt hatte. Der Arbeitnehmer kündigte während der Probezeit, weil ihm das Arbeitsverhältnis nicht zusagte. Das BAG verweigerte dem Arbeitgeber die Erstattung der geforderten Vermittlungsprovisionen, wie dies auch die Vorinstanzen taten. Diese Erstattungsklausel ist unwirksam. Es liegt in der Risikosphäre der Arbeitgeber, dass sich ihre finanziellen Aufwendungen für die Personalbeschaffung möglicherweise nicht lohnen. Eine solche Erstattungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und würde das grundgesetzlich garantierte Rechte auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigen, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre.