Immer wieder wurde bisher die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen betont. Dies missinterpretiert aber die Vorschriften des Datenschutzes. Dieser hat nämlich insbesondere dann nicht immer das höhere Gewicht, auch wenn dies der juristische Laie als "Totschlagargument" bei unerwünschten Videoaufzeichnungen in der Öffentlichkeit so sehen möchte. Diese Güterabwägung erfolgte erstmals im Urteil des BGH, Urt. v. 15.05.2018 - VI ZR 233/17.

Im Unfallhaftpflichtprozess ist kann eine Dashcam-Aufzeichnung verwertbar sein, so auch das LG Aachen, Urt. v. 06.07.2023 - 12 O 398/22. Dabei wird zunächst danach gefragt, ob andere Beweismittel vorhanden sind. Häufig sind im Verkehrsunfallprozess keine weiteren Beweismittel vorhanden, so dass der Unfallgeschädigte in Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens wäre. Dann kommen die Dashcam-Aufzeichnungen ins Spiel. Sobald bei diesen Aufzeichnungen nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden (permanent aufzeichnende Videokameras, die nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Aufnahmen überschreiben, so dass nur die letzte Zeitspanne verfügbar ist), wird das Beweisinteresse des Unfallgeschädigten höher bewertet als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners wird durch die Aufzeichnung lediglich in der Sozialsphäre berührt. Schliesslich hat sich der Unfallgegner freiwillig in den öffentlichen Raum begeben, wo er von anderen auch wahrgenommen werden kann. Das Interesse des Geschädigten besteht in der tatsächlichen Unfallaufklärung bis hin zur Abwehr eines möglichen Prozessbetrugs.

Dass durch permanent und anlasslos aufzeichnende Videokameras in vielen Fahrzeugen eine Gefährdung für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer besteht, da durch die Möglichkeiten der Gesichtserkennungssoftware, die Weiterleitung, Zusammenführung und Verarbeitung der Daten (auch über die Cloud) vieler vorhandener Aufzeichnungsgeräte besteht, so dass in der Folge Bewegungsprofile auch unbeteiligter Personen erstellt werden können, ist keine Frage des Beweisverbots im Zivilprozess. Es ist für den Zivilprozess nicht von Bedeutung, dass Teile der Aufzeichnung, die nicht im Prozess vorgelegt werden, möglicherweise zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Unbeteiligter führen können. Hier ist der Gesetzgeber für eine Regelung zuständig, die er bisher noch nicht vorgelegt hat.