Das Verbot des Rückwärtsfahrens wird vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22 - sehr streng ausgelegt.

In diesem Fall hatte der eine Unfallbeteiligte mit seinem Auto die Einbahnstraße befahren. Als er zu seiner Freude einen freiwerdenden Parkplatz erspähte, fuhr er einige Meter zurück, um dem Ausparkenden Platz zu machen. In diesem Moment kollidierte er mit dem rückwärts aus einer Einfahrt ausfahrenden anderen Unfallbeteiligten. Es blieb im Prozess heiß umstritten, wer stand und wer fuhr.

Das Gericht warf dem Rückwärtsfahrenden vor, dass er gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu befahren, verstoßen hat. Der BGH stellt fest, dass es gerade keinen Anscheinsbeweis gibt, der gegen den Ausfahrer aus dem Grundstück spricht. Er musste nach Ansicht des BGH nicht damit rechnen, dass ein anderer Teilnehmer des fließenden Verkehrs die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung nutzt. Dies wäre nur dann zulässig, wenn "besondere Umstände" vorliegen. Diese dürften regelmäßig ohne Anscheinsbeweis für den neben der Parklücke Zurückfahrenden schwer nachzuweisen sein.