Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Kündigungsfrist wird in den letzten Jahren immer heftiger geführt.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) das zentrale Beweismittel für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Schon mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - verweigerte das BAG dem Kläger die Entgeltfortzahlung, da die Krankschreibung kurz nach Kündigungszugang begann und genau zum Ende der Kündigungsfrist endete. Wenn ein solches Indiz vom Arbeitgeber im Prozess als mißbräuchlich gerügt wird, dann bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und zu den Diagnosen vorzutragen. Wenn dies nicht erfolgt, dann wird der Prozess wegen der Indizwirkung der zeitlichen Identität verloren gehen.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Kodierung nach ICD-10 offenlegen. Ein Ansatzpunkt für den Arbeitgeber ergibt sich dann, wenn die kodierte Diagnose in Kombination mit der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Zweifel an der Richtigkeit des Attests wecken kann. Kann dies der Arbeitnehmer vortragen, dann bekommt er auch seine Entgeltfortzahlung, wie das BAG am 28.06.2023 - 5 AZR 335/22 - entschied. Hier hatte der Arbeitnehmer Schulterschmerzen und eine Schleimbeutelentzündung und war nicht arbeitsfähig.